Si tibi pupillorum pater, ut pecuniam in rem suam servis eius crederes, mandavit et in hanc rem aeque ipso praecipiente pignora sunt obligata, et mandati actione pupillos post mortem patris convenire et exsequi ius obligationis pignorum poteris, si in solutione cessabitur.
von viktoria.u am 02.05.2022
Wenn der Vater der Pupillen Ihnen aufgetragen hat, Geld für seine Angelegenheiten an seine Sklaven zu verleihen, und für diese Angelegenheit gleichermaßen aufgrund seiner eigenen Weisung Pfänder gebunden waren, werden Sie sowohl die Pupillen nach dem Tod des Vaters durch die Mandatsklage belangen als auch das Recht der verpfändeten Sicherheiten verfolgen können, falls bei der Zahlung ein Verzug eintreten sollte.
von elina.t am 09.12.2023
Wenn der Vormund einiger Mündel Sie angewiesen hat, Geld an seine Sklaven für seine eigenen Geschäftszwecke zu verleihen, und dabei auch Sicherheiten unter seiner Anweisung verpfändet wurden, können Sie nach seinem Tod sowohl eine Rechtsklage gegen die Mündel auf Basis des Auftrags erheben als auch Ihre Rechte an den verpfändeten Sicherheiten durchsetzen, falls keine Zahlung erfolgt.