Creditori scilicet actione utili ad exactionem earum non adversus debitorem, nisi forte eas receperit, sed vel contra depositarium vel ipsas competente pecunias.
von ronia.p am 16.07.2024
Der Gläubiger hat einen verfügbaren Rechtsanspruch zur Einziehung dieser Gelder, und zwar nicht gegen den Schuldner (es sei denn, dieser hat das Geld erhalten), sondern vielmehr gegen den Depositär oder die Gelder selbst.
von diego967 am 09.05.2014
Dem Gläubiger nämlich mit einer nützlichen Klage zur Eintreibung dieser Dinge, nicht gegen den Schuldner, es sei denn, er habe sie etwa erhalten, sondern entweder gegen den Verwahrer oder die Geldsumme selbst, soweit diese verfügbar ist.