Per retentionem pignoris usuras servari posse, de quibus praestandis convenit, licet stipulatio interposita non sit, merito constitutum est et rationem habet, cum pignora condicione pacti etiam usuris obstricta sint.
von ecrin9996 am 19.06.2018
Es ist zu Recht festgestellt worden und macht Sinn, dass Zinszahlungen durch die Zurückbehaltung von Sicherheiten gesichert werden können, wenn solche Zahlungen vereinbart wurden, selbst ohne einen formellen Vertrag, da die verpfändeten Vermögenswerte gemäß den Vereinbarungsbedingungen auch zur Sicherung von Zinszahlungen verpflichtet sind.
von kristian.8837 am 22.01.2023
Durch die Zurückbehaltung des Pfandes kann es als rechtmäßig und begründet angesehen werden, dass Zinsen bewahrt werden können, bezüglich deren Zahlung eine Vereinbarung getroffen wurde, auch wenn keine Stipulation erfolgt ist, da Pfänder aufgrund der Bedingung des Abkommens selbst für Zinsen verpflichtet sind.