Sed enim in causa de qua agis haec ratio cessat, si quidem tempore contractus de minoribus usuris petendis convenit, postea autem, cum se debitor praestaturum maiores repromisit, non potest videri rata retentio pignoris, quando eo tempore, quo instrumenta emittebantur, non convenerit, ut pignus etiam ad hanc adiectionem teneatur.
von wolfgang.p am 01.01.2016
Jedoch greift diese Argumentation in Ihrem Fall nicht, da trotz der ursprünglich vereinbarten niedrigeren Zinssätze und der späteren Zusage des Schuldners, höhere Zinsen zu zahlen, die Zurückbehaltung der Sicherheit nicht als gültig betrachtet werden kann, da zum Zeitpunkt der Dokumentenerstellung keine Vereinbarung bestand, dass die Sicherheit auch diesen zusätzlichen Betrag abdecken sollte.
von levi.h am 02.05.2014
Indessen entfällt in dem Fall, über den Sie verhandeln, diese Argumentation, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über geringere Zinsen vereinbart wurde, aber später, als sich der Schuldner zur Zahlung höherer [Zinsen] verpflichtete, die Pfandretention nicht als gültig angesehen werden kann, da zum Zeitpunkt der Dokumentenerstellung nicht vereinbart wurde, dass das Pfand auch für diese Erweiterung hafte.