Venditor factum emptoris, quod eum tempore contractus latuit, post arguendo, non qui eo tempore scierit, quo id ageretur, et consensit, de dolo queri potest.
von yannick.s am 24.07.2023
Ein Verkäufer kann Betrug über eine Handlung des Käufers geltend machen, die ihm beim Vertragsabschluss verborgen blieb, jedoch nicht, wenn er davon wusste und zum Zeitpunkt des Geschehens seine Zustimmung erteilte.
von alessia.b am 16.08.2019
Ein Verkäufer kann über Arglist Beschwerde führen, indem er eine Handlung des Käufers rügt, die ihm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verborgen blieb, wobei er sie nicht zu dem Zeitpunkt kannte, als sie vorgenommen wurde, und ihr nicht zugestimmt hatte.