Si creditrici, quae ex causa pignoris obligatam sibi rem tenet, pecuniam debitam cum usuris testibus praesentibus obtulisti eaque non accipiente obsignatam eam deposuisti, usuras ex eo tempore quo obtulisti praestare non cogeris.
von vivien9818 am 05.04.2023
Wenn man einer Gläubigerin, die eine als Sicherheit verpfändete Sache besitzt, den geschuldeten Betrag zuzüglich Zinsen in Anwesenheit von Zeugen angeboten und diese ihn nicht angenommen hat, den Betrag versiegelt hinterlegt hat, ist man von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zur Zahlung weiterer Zinsen verpflichtet.
von christopher.c am 11.08.2023
Wenn du einer Gläubigerin, die eine ihr aufgrund eines Pfandrechts verpfändete Sache hält, den geschuldeten Geldbetrag mit Zinsen in Gegenwart von Zeugen angeboten und sie diesen nicht angenommen hat, sodass du ihn versiegelt hinterlegst, bist du nicht verpflichtet, Zinsen ab dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem du die Zahlung angeboten hast.