Cum fidem cautionis agnoscens etiam solutionem portionis debiti vel usurarum feceris, intellegis de non numerata pecunia nimium tarde querellam te deferre.
von carla.947 am 04.05.2016
Wenn du die Gültigkeit der Verbindlichkeit anerkennst und sogar einen Teil der Schuld oder der Zinsen bezahlt hast, verstehst du, dass du die Beschwerde über nicht gezahltes Geld nicht zu spät vorbringst.
von Conor am 10.09.2019
Da Sie die Gültigkeit des Schuldscheins bereits anerkannt und sogar einen Teil der Schuld oder Zinsen bezahlt haben, müssen Sie verstehen, dass es nun zu spät ist, eine Beschwerde über die Nichtzahlung des Geldes einzureichen.