Nam si spontanea voluntate ab initio liberalitatem suam ostendit, necesse est eum vel eam suis promissionibus satisfacere, ut, quod ab initio sponte scriptum aut in pollicitationem deductum est, hoc et ab invitis postea compleatur, omni auctoritate velleiani senatus consulti in hac causa cessante.
von angelina.g am 22.07.2023
Denn wenn jemand von Anfang an durch freiwilligen Willen seine Freigebigkeit gezeigt hat, ist es notwendig, dass er oder sie seinen Versprechen nachkommt, sodass das, was von Anfang an freiwillig niedergeschrieben oder in ein Versprechen gegeben wurde, auch später von Unwilligen erfüllt werden kann, wobei jede Autorität des Senatus Consultum Velleianum in diesem Fall erlischt.
von muhammet.t am 20.04.2024
Wenn jemand anfänglich aus eigenem freien Willen eine großzügige Verpflichtung eingegangen ist, muss er seine Versprechen erfüllen, sodass alles, was zu Beginn freiwillig schriftlich festgehalten oder versprochen wurde, später auch dann durchgeführt werden muss, wenn die Person nicht mehr willens ist, dies zu tun, wobei der Schutz des Senatus Consultum Velleianum in diesem Fall keine Anwendung findet.