Sed et si in priore fuerunt, quatenus ad patrem per restitutoriam actionem redit, hactenus tenebuntur.
von matilda944 am 09.10.2018
Selbst wenn sie sich in der vorherigen Bedingung befanden, werden sie insoweit verpflichtet sein, als die Rückführung zum Vater durch die Wiederherstellungshandlung erfolgt.
von dominic.g am 15.06.2023
Wären sie jedoch in der vorherigen Situation gewesen, würden sie nur insoweit haftbar sein, als es durch die Restitutionsklage zum Vater zurückgeführt wird.