Sed et si in priore fuerunt, quatenus ad patrem per restitutoriam actionem redit, hactenus tenebuntur.
von dominic.g am 15.06.2023
Wären sie jedoch in der vorherigen Situation gewesen, würden sie nur insoweit haftbar sein, als es durch die Restitutionsklage zum Vater zurückgeführt wird.