Quamvis pro alio solvere possit mulier, tamen si praecedente obligatione, quam senatus consultum de intercessionibus efficacem esse non sinit, solutionem fecerit eius senatus consulti beneficio munitam se ignorans, locum habet repetitio.
von nichole9884 am 14.12.2019
Eine Frau kann Zahlungen für andere leisten, aber wenn sie eine Zahlung aufgrund einer vorherigen Verpflichtung leistet, die ein Senatsbeschluss über Bürgschaften für ungültig erklärt, und sie dies ohne Kenntnis tut, dass sie durch diesen Beschluss geschützt ist, hat sie das Recht, ihre Zahlung zurückzufordern.
von lars.955 am 24.01.2016
Obwohl eine Frau für eine andere zahlen kann, besteht dennoch, wenn sie bei einer vorhergehenden Verpflichtung, die laut Senatsbeschluss über Bürgschaften nicht wirksam sein darf, eine Zahlung leistet und dabei unwissend ist, dass sie durch den Schutz dieses Senatsbeschlusses geschützt war, ein Anspruch auf Rückerstattung.