Senatus consultum locum habet, sive eam obligationem, quae in alterius persona constitit, mulier in se transtulerit vel participaverit sive, cum alius pecuniam acciperet, ipsa se constituit ab initio ream, quod et in rerum earum pro aliis obligationibus admissum est.
von greta829 am 25.11.2015
Der Senatsbeschluss findet Anwendung, sowohl wenn eine Frau eine Verpflichtung übernimmt oder an einer Verpflichtung teilhat, die ursprünglich einer anderen Person gehörte, als auch wenn sie sich von Beginn an direkt haftbar macht, während eine andere Person das Geld erhält. Dieses Prinzip wurde auch für Fälle mit für fremde Schulden verpfändeten Vermögenswerten anerkannt.
von benedikt.8811 am 27.01.2017
Das Senatus consultum findet Anwendung, sei es, dass eine Frau eine Verpflichtung, die in einer anderen Person begründet war, auf sich selbst übertragen oder daran teilgenommen hat, oder sei es, dass sie sich selbst von Beginn an haftbar gemacht hat, als ein anderer Geld erhielt, was auch hinsichtlich ihres Vermögens für Verpflichtungen anderer zugelassen worden ist.