Ex contractibus servorum quamvis de peculio dumtaxat domini teneantur, de eo tamen, quod in rem eorum versum est vel cum institore ex causa cui praepositus fuit contractum est, in solidum conveniri posse dubium non est.
von theo.948 am 31.03.2019
Aus Verträgen von Sklaven, obwohl die Herren nur bis zur Höhe des Peculiums haftbar sind, besteht jedoch kein Zweifel, dass sie für den vollen Betrag verklagt werden können, wenn etwas zu ihrem Nutzen verwendet wurde oder wenn mit einem Geschäftsagenten aus einem Anlass, für den er eingesetzt wurde, ein Vertrag geschlossen wurde.