Praeterea introducta est actio de peculio, deque eo quod in rem domini versum erit, ut, quamvis sine voluntate domini negotium gestum erit, tamen sive quid in rem eius versum fuerit, id totum praestare debeat, sive quid non sit in rem eius versum, id eatenus praestare debeat quatenus peculium patitur.
von theodor.937 am 22.05.2023
Darüber hinaus wurde eine Rechtshandlung bezüglich des Sondervermögens eines Sklaven und dessen, was das Vermögen des Herrn begünstigte, geschaffen, sodass der Herr selbst dann, wenn Geschäfte ohne seine Erlaubnis getätigt wurden, vollständig für alles zu entschädigen hat, was sein Vermögen begünstigte, und für alles, was sein Vermögen nicht begünstigte, hat er bis zur Höhe des Sondervermögens des Sklaven zu entschädigen.
von bela.v am 30.04.2016
Darüber hinaus wurde eine Klage bezüglich des Peculiums eingeführt und bezüglich dessen, was zum Nutzen des Herrn gewendet worden ist, sodass, obwohl das Geschäft ohne den Willen des Herrn geführt wurde, er dennoch, wenn etwas zu seinem Nutzen gewendet wurde, das Ganze zu leisten schuldig ist, oder wenn nichts zu seinem Nutzen gewendet wurde, er es nur im Umfang des Peculiums zu leisten schuldig ist.