Itaque iudex, apud quem ea actione agitur, ante dispicere solet, an in rem domini versum sit, nec aliter ad peculii aestimationem transit quam si aut nihil in rem domini versum intellegatur aut non totum.
von henrik.t am 27.06.2016
Wenn ein solcher Fall vor einen Richter kommt, prüft dieser zunächst, ob der Herr von der Transaktion profitiert hat, und geht nur dann zur Bewertung des Peculiums über, wenn er feststellt, dass der Herr entweder gar nicht oder nur teilweise einen Vorteil hatte.
von liv.n am 18.05.2017
Daher pflegt der Richter, vor dem diese Klage anhängig ist, zunächst zu prüfen, ob sie zum Nutzen des Herrn gereicht ist, und schreitet nicht anders zur Bewertung des Peculiums fort, als wenn entweder nichts zum Nutzen des Herrn verstanden wird oder nicht der gesamte Betrag.