In rem autem domini versum intellegitur, quidquid necessario in rem eius impenderit servus, veluti si mutuatus pecuniam creditoribus eius solverit, aut aedificia ruentia fulserit, aut familiae frumentum emerit, vel etiam fundum aut quamlibet aliam rem necessariam mercatus erit.
von melisa.i am 21.08.2014
Es gilt als zum Vorteil des Herrenguts, wenn ein Sklave Geld für notwendige Ausgaben verwendet, beispielsweise wenn er Geld leiht, um die Gläubiger des Herrn zu bezahlen, oder baufällige Gebäude abstützt, oder Getreide für den Haushalt kauft, oder Land oder einen anderen notwendigen Gegenstand erwirbt.
von jana835 am 20.11.2019
In das Eigentum des Herrn gewendet wird verstanden, was der Sklave notwendigerweise zu dessen Eigentum aufgewendet hat, so wie wenn er geliehenes Geld an dessen Gläubiger gezahlt, oder einsturzgefährdete Gebäude gestützt, oder Getreide für die Hausgemeinschaft gekauft, oder sogar ein Grundstück oder eine andere notwendige Sache erworben hätte.