Ceterum dubium non est quin is quoque qui iussu domini contraxerit cuique institoria vel exercitoria actio competit, de peculio deque eo quod in rem domini versum est agere possit:
von konstantin.i am 13.11.2017
Darüber hinaus ist es offensichtlich, dass derjenige, der auf Anweisung seines Arbeitgebers einen Vertrag abgeschlossen hat und dem eine Geschäftsführer- oder Schiffsführerklage zusteht, auch hinsichtlich der Ersparnisse des Sklaven und dessen, was zum Nutzen des Arbeitgebers verwendet wurde, klagen kann:
von emilie977 am 24.06.2020
Überdies besteht kein Zweifel, dass derjenige, der auf Anweisung des Herrn vertraglich gebunden ist und dem eine institutorische oder exercitorische Handlung zur Verfügung steht, Klage erheben kann bezüglich des Peculium und bezüglich dessen, was zum Nutzen des Herrn verwendet wurde: