Ab heredibus enim incipere actiones vel contra heredes veteres non concedebant contemplatione stipulationum ceterarumque causarum post mortem conceptarum.
von alex.i am 01.02.2017
Die Alten gestatteten nicht, dass Rechtshandlungen von Erben oder gegen Erben eingeleitet wurden, unter Berücksichtigung von Vereinbarungen und anderen nach dem Tod konzipierten Gründen.
von stella858 am 23.04.2018
Die alten Rechtsautoritäten erlaubten es nicht, Klagen von oder gegen Erben einzuleiten, da sie davon ausgingen, dass Vereinbarungen und andere Rechtsgrundlagen erst nach dem Tod geschaffen worden wären.