Adversus debitorem electis pignoribus personalis actio non tollitur, sed eo, quod de pretio servari potuit, in debitum computato de residuo manet integra.
von zeynep.x am 16.07.2020
Die Auswahl von Sicherheiten gegen einen Schuldner beseitigt nicht das Recht, einen persönlichen Anspruch geltend zu machen; nach Abzug des aus der Sicherheit rückgewinnbaren Wertes bleibt der Anspruch für den verbleibenden Betrag unverändert bestehen.
von alice905 am 02.02.2021
Gegen den Schuldner bleibt die persönliche Klage auch nach Wahl der Pfänder unberührt, wobei das aus dem Preis Erhaltbare auf die Schuld angerechnet wird und die Klage hinsichtlich des Restbetrags vollständig bestehen bleibt.