Et si contra factum fuerit, nulla sequatur condemnatio, sed solutum reddatur et competentibus actionibus repetatur ab his qui dederunt vel eorum heredibus aut his neglegentibus a patribus seu defensoribus locorum:
von denis.909 am 18.01.2022
Und wenn diese Regel verletzt wird, erfolgt keine Verurteilung, aber jede geleistete Zahlung muss zurückgegeben und kann durch geeignete Rechtsverfahren von denjenigen, die die Zahlung geleistet haben, oder deren Erben zurückgefordert werden; falls diese nicht handeln, können Gemeindevorsteher oder lokale Beamte dies tun.
von emma.851 am 16.01.2017
Und wenn entgegen gehandelt wird, soll keine Verurteilung erfolgne, sondern das Gezahlte soll zurückgegeben und durch geeignete Rechtshandlungen von denjenigen zurückgefordert werden, die es gegeben haben, oder deren Erben oder, wenn diese säumig sind, von den Vätern oder Verteidigern der Orte