Cum autem regionibus dividi aliquis ager inter socios non potest, vel ex pluribus singuli aestimatione iusta facta unicuique sociorum adiudicantur, compensatione invicem pretii facta eoque, cui maiores res pretii obvenit, ceteris condemnato, ad licitationem nonnumquam etiam extraneo emptore admisso, maxime si se non sufficere ad iusta pretia alter ex sociis sua pecunia vincere vilius licentem profiteatur.
von lewin903 am 07.10.2024
Wenn jedoch in bestimmten Regionen ein Grundstück nicht unter den Partnern aufgeteilt werden kann, werden entweder nach einer gerechten Bewertung einzelne Anteile jedem der Partner zugesprochen, wobei eine Preisausgleichung zwischen ihnen erfolgt und derjenige, dem Gegenstände von höherem Wert zufallen, zur Zahlung an die anderen verpflichtet wird, manchmal sogar unter Zulassung eines externen Käufers bei der Versteigerung, insbesondere wenn einer der Partner erklärt, mit seinen Mitteln nicht in der Lage zu sein, einen günstigeren Bieter bei fairen Preisen zu überbieten.
von Benedikt am 21.06.2022
Wenn ein Grundstück nicht in Regionen unter Miteigentümern aufgeteilt werden kann, werden einzelne Anteile jedem Miteigentümer nach einer gerechten Bewertung zugesprochen, wobei die Miteigentümer Ausgleichszahlungen an einander leisten. Der Miteigentümer, der die wertvolleren Anteile erhält, muss den anderen entsprechend zahlen. Manchmal werden sogar externe Käufer zur Versteigerung zugelassen, insbesondere wenn einer der Miteigentümer zugibt, nicht genug Geld zu haben, um jemanden zu überbieten, der unter dem fairen Wert bietet.