Ad officium arbitri, qui inter te et fratrem tuum dividendis bonis datus fuerit, ea sola pertinent, quae manent communia tibi et illi nam ea, quorum partem is vendidit, cum emptoribus tibi communia sunt et adversus singulos arbitrum petere debes, si ab illorum quoque societate discedi placeat.
von frieda.9985 am 23.04.2020
Die Befugnis des Mediators, der zur Aufteilung des Eigentums zwischen dir und deinem Bruder bestellt wurde, erstreckt sich ausschließlich auf Gegenstände, die weiterhin gemeinschaftlich von euch beiden besessen werden. Was die Gegenstände betrifft, bei denen er seinen Anteil verkauft hat, sind diese nunmehr gemeinschaftlich zwischen dir und den Käufern, und du musst für jeden Käufer einen separaten Mediator anfordern, wenn du diese Miteigentumsvereinbarungen ebenfalls beenden möchtest.
von marlo945 am 10.09.2014
Dem Amt des Schiedsrichters, der zwischen dir und deinem Bruder zur Aufteilung des Gutes bestellt wurde, obliegen nur jene Dinge, die euch beiden gemeinsam verbleiben; denn die Dinge, von denen er einen Teil verkauft hat, sind dir mit den Käufern gemeinschaftlich, und gegen Einzelpersonen solltest du einen Schiedsrichter anrufen, wenn es gewünscht wird, von deren Gemeinschaft zurückzutreten.