Si maior quinque et viginti annis soror tua tecum res communes divisit, quamvis non instrumentis, sed aliis probationibus earum diremptam communionem probetur, stare finitis convenit.
von viktoria.878 am 12.12.2014
Wenn Ihre Schwester zum Zeitpunkt der Vermögensaufteilung älter als fünfundzwanzig Jahre war und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens mit Ihnen, obwohl sie nicht schriftlich dokumentiert wurde, durch andere Beweise nachgewiesen werden kann, sollte die Vereinbarung rechtsgültig sein.
von yasmin853 am 04.12.2015
Wenn deine Schwester, älter als fünfundzwanzig Jahre, gemeinsames Eigentum mit dir geteilt hat, auch wenn nicht durch Urkunden, sondern durch andere Beweise ihre aufgelöste Gemeinschaft nachgewiesen werden kann, ist es angemessen, bei dem Geteilten zu bleiben.