Quod si minor fuit nec tempus in integrum restitutioni praefinitum adhuc excessit, an in integrum propter divisionem restitui debeat, causa cognita provinciae praeses aestimabit.
von eric.i am 13.07.2017
Wenn die Person minderjährig war und die Frist für die Beantragung der Wiederherstellung der Rechte noch nicht abgelaufen ist, wird der Provinzgouverneur den Fall untersuchen und entscheiden, ob die Wiederherstellung der Rechte aufgrund der Teilung gewährt werden sollte.
von liah973 am 13.04.2024
Wenn er jedoch minderjährig war und die für die Wiederherstellung in den ursprünglichen Status vorgeschriebene Frist noch nicht abgelaufen ist, wird der Provinzstatthalter nach Untersuchung der Sache entscheiden, ob er aufgrund der Teilung in seinen ursprünglichen Status wiederherzustellen ist.