Nec si maior quinque et viginti annis soror vestra fuit, vobis non mandantibus nec ratam transactionem habentibus de iure vestro quicquam minuere potuit.
von lilja.824 am 22.04.2021
Selbst wenn Ihre Schwester älter als fünfundzwanzig Jahre war, konnte sie ohne Ihre Ermächtigung oder Genehmigung der Transaktion keine Ihrer Rechte schmälern.
von moritz.y am 01.02.2023
Noch wenn Ihre Schwester älter als fünfundzwanzig Jahre war, konnte sie ohne Ihre Anweisung und ohne Ihre Bestätigung der Transaktion nichts von Ihrem Rechtsanspruch verringern.