Nam si cognitis quae gesserit his consensum post viginti et quinque annos aetatis commodastis, quamvis illa minor pro portione propria restitutionis auxilium implorare possit, vobis tamen ad communicandum edicti perpetui beneficium eius aetas patrocinari non potest.
von fabio8818 am 30.12.2021
Denn wenn ihr, nachdem ihr von ihren Handlungen Kenntnis hattet, nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugestimmt habt, kann, obwohl jene Minderjährige für ihren eigenen Anteil das Rechtsmittel der Wiedergutmachung anrufen könnte, ihr Alter euch dennoch keinen Schutz für die Teilhabe am Nutzen des ewigen Edikts gewähren.
von mateo.939 am 19.10.2022
Denn wenn Sie nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ihrer Handlungen zugestimmt haben, kann ihr jugendliches Alter Ihnen zwar nicht den Vorteil des Daueredikts verschaffen, auch wenn sie selbst aufgrund ihres Alters für ihren eigenen Teil eine rechtliche Wiederherstellung beantragen könnte.