Minus ex tutelae iudicio consecuti de superfluo habere actionem ita potestis, si tempore iudicii minores annis fuistis et nunc beneficium aetatis vobis largitur.
von leander.879 am 03.12.2017
Wenn Sie aus dem Vormundschaftsurteil weniger erlangt haben, können Sie insofern eine Klage bezüglich des Überschusses einreichen, als Sie zum Zeitpunkt des Urteils minderjährig waren und Ihnen nunmehr der Altersvorteil gewährt wird.
von milo.975 am 13.01.2015
Sie können rechtliche Schritte für den verbleibenden Betrag einleiten, den Sie im Vormundschaftsverfahren nicht erhalten haben, jedoch nur dann, wenn Sie zum Zeitpunkt des Urteils minderjährig waren und nun Anspruch auf altersbezogene Vergünstigungen haben.