Etiam tutoribus vel curatoribus distrahentibus vel alias contrahentibus minores tam restitui rebus propriis quam tutorum vel curatorum damna sequi, nullo eis praeiudicio per electionem generando, placuit.
von matti.b am 15.08.2020
Es wurde festgelegt, dass Vormünder oder Kuratoren bei Verkauf oder anderen Vertragsabschlüssen Minderjährige sowohl in den Besitz ihres eigenen Vermögens zurückführen als auch Schadenersatz von Vormündern oder Kuratoren verfolgen können, wobei durch die Wahl keinerlei Rechtsnachteil entstehen soll.
von janik.875 am 26.08.2017
Es wurde festgestellt, dass Vormünder oder Betreuer, wenn sie Eigentum verkaufen oder andere Verträge abschließen, Minderjährigen sowohl die Rückgabe ihres Eigentums als auch die Geltendmachung von Schadensersatz gegen ihre Vormünder oder Betreuer ermöglichen, wobei die Wahl eines Rechtsmittels sie nicht daran hindert, das andere zu verfolgen.