Iudex enim non ignorat servorum dominia etiam citra instrumentorum exhibitionem aliis probationibus vel ipsorum interrogatione posse ostendi.
von larissa.847 am 06.06.2017
Der Richter weiß, dass der Sklavenbesitz auch ohne Schriftstücke durch andere Beweismittel oder durch Befragung der Sklaven selbst nachgewiesen werden kann.
von robert.s am 20.07.2023
Der Richter ist sich nicht im Unklaren, dass der Sklavenbesitz auch ohne Vorlage von Dokumenten durch andere Beweise oder durch Befragung der Sklaven selbst nachgewiesen werden kann.