A ceteris autem tantum specialibus in rem actionibus vindicari posse manifestum est, si non agentis intentio per usucapionem vel longum tempus explosa sit.
von connor.879 am 03.08.2014
Es ist offensichtlich, dass Ansprüche durch andere besondere dingliche Klagen geltend gemacht werden können, es sei denn, das Klagerecht des Klägers ist durch ununterbrochenen Besitz oder den Ablauf der Zeit verloren gegangen.
von marlon.9955 am 15.01.2023
Aus anderen besonderen dinglichen Rechtshandlungen ist offensichtlich, dass sie geltend gemacht werden können, wenn der Anspruch des Klägers nicht durch Ersitzung oder lange Verjährungszeit ausgeschlossen wurde.