Sive autem alterutra parte absente sive utraque praesente lis fuerit decisa, omnes iudices, qui sub imperio nostro constituti sunt, sciant in expensarum causa victum victori esse condemnandum, quantum pro solitis expensis litium iuraverit, non ignorantes, quod, si hoc praetermiserint, ipsi de proprio huiusmodi poenae subiacebunt et reddere eam parti laesae coartabuntur.
von collin.u am 29.08.2017
Ob der Fall in Abwesenheit einer Partei oder in Anwesenheit beider Parteien entschieden wurde, müssen alle Richter unter unserer Autorität sicherstellen, dass die unterlegene Partei dazu verpflichtet wird, die Rechtskosten des Siegers zu zahlen, basierend auf dem, was der Sieger als übliche Prozesskosten beschwört. Die Richter sollten sich bewusst sein, dass sie, wenn sie dies unterlassen, persönlich mit dieser Strafe konfrontiert werden und gezwungen sein werden, die geschädigte Partei selbst zu entschädigen.
von janick.949 am 21.01.2018
Ob mit einer Partei abwesend oder mit beiden anwesend der Fall entschieden worden ist, sollen alle Richter, die unter unserem Herrschaftsbereich eingesetzt sind, wissen, dass in Bezug auf Prozesskosten der Unterlegene dem Sieger verurteilt wird, in Höhe dessen, was er für die üblichen Prozesskosten geschworen hat, und nicht in Unkenntnis dessen, dass, wenn sie dies übersehen, sie selbst aus eigenen Mitteln einer solchen Strafe unterliegen und gezwungen sein werden, diese der geschädigten Partei zu erstatten.