Si post motam controversiam menecratis bonorum partem dimidiam musaeus ab herede scripto quaestionis illatae non ignarus comparavit, tam ipse quasi malae fidei possessor quam heredes eius fructus restituere coguntur.
von Yanis am 03.05.2017
Wenn Musaeus nach entstandener Streitigkeit von dem eingesetzten Erben die Hälfte von Menecrates' Vermögen erworben hat und dabei von dem anhängigen Rechtsstreit Kenntnis hatte, sind sowohl er als bösgläubiger Besitzer als auch seine Erben verpflichtet, sämtliche Früchte aus der Liegenschaft zurückzuerstatten.
von nora875 am 20.07.2019
Wenn Musaeus nach Aufkommen der Kontroverse die Hälfte der Güter von Menecrates vom Erbeinsgesetzten erworben hat, ohne die vorgebrachte Rechtsfrage zu ignorieren, sind sowohl er selbst als bösgläubiger Besitzer als auch seine Erben verpflichtet, die Früchte herauszugeben.