Post litem autem contestatam tam fructus non venditarum rerum, non solum quos perceperunt, sed etiam quos percipere poterant, quam usuras pretii rerum ante litis contestationem venditarum ex die contestationis computandas omnimodo reddere compellantur.
von jannick.g am 14.11.2023
Nach Streitbefragung sind sie in jeder Hinsicht verpflichtet, sowohl die Früchte der unverkauften Sachen zurückzugeben - und zwar nicht nur diejenigen, die sie tatsächlich erhalten haben, sondern auch diejenigen, die sie hätten erhalten können - als auch die Zinsen für Sachen, die vor der Streitbefragung verkauft wurden, berechnet ab dem Tag der Streitbefragung.
von nickolas.c am 02.01.2016
Nach Beginn des Verfahrens müssen sie sowohl die Erlöse aus unverkauften Gegenständen zurückgeben (nicht nur die tatsächlich erhaltenen, sondern auch die hätten erhalten können) als auch die Zinsen auf den Preis der vor Verfahrensbeginn verkauften Gegenstände, berechnet ab dem Datum des Verfahrensbeginns.