Usuras vero pecuniarum ante litis contestationem ex die venditionis hereditarium rerum ab eo factae qui antea possidebat collectas nec non etiam fructus bonae fidei possessores reddere cogendi non sunt, nisi ex his locupletiores extiterunt.
von stephanie976 am 26.12.2021
Gutgläubige Besitzer können nicht gezwungen werden, weder die auf Geld erhobenen Zinsen (von dem Tag, an dem der vorherige Besitzer das geerbte Eigentum verkauft hat, bis zum Beginn des Rechtsstreits) noch die Früchte zurückzugeben, es sei denn, sie haben aus diesen Dingen Gewinn gezogen.
von nichole.964 am 01.10.2017
Zinsen des Geldes vor Streitbeginn, die ab dem Tag des Verkaufs von Erbschaftseigentum durch denjenigen, der es zuvor besaß, eingezogen wurden, sowie Früchte, welche gutgläubige Besitzer nicht zurückzugeben verpflichtet sind, es sei denn, sie sind dadurch bereichert worden.