Neque enim bonae fidei possessores ante controversiam illatam videntur fuisse, qui debitum officium pietatis scientes omiserint.
von leon.e am 07.07.2022
Sie können nicht als in gutem Glauben handelnd betrachtet werden, bevor der Streit entstand, da sie wissentlich ihre Pflicht zur Achtung vernachlässigt haben.
von karlo918 am 20.07.2013
Denn sie scheinen keine Besitzer guten Glaubens gewesen zu sein vor Erhebung der Streitigkeit, die wissentlich die geschuldete Pflicht der Frömmigkeit unterlassen haben.