Illud etiam sancimus, ut, si quis a patre certas res vel pecunias accepisset et pactus fuisset, quatenus de inofficiosi querella adversus testamentum paternum minime ab eo moveretur, et post obitum patris filius cognito paterno testamento non agnoverit eius iudicium, sed oppugnandum putaverit, vetere iurgio exploso huiusmodi pacto filium minime gravari secundum papiniani responsum, in quo definivit meritis filios ad paterna obsequia provocandos quam pactionibus adstringendos.
von konradt.9918 am 21.09.2018
Wir verfügen auch dies, dass wenn jemand gewisse Dinge oder Geld von einem Vater erhalten und eine Vereinbarung getroffen hätte, dergestalt, dass keinerlei Beschwerde wegen eines pflichtwidrigen Willens gegen das väterliche Testament von ihm erhoben würde, und nach dem Tod des Vaters der Sohn, nachdem er vom väterlichen Testament Kenntnis erlangt hätte, dessen Urteil nicht anerkannt, sondern gemeint hätte, es müsse angefochten werden, dann sollte der Sohn mit dem alten Streit beiseitegelassen durch eine solche Vereinbarung keinesfalls belastet werden, gemäß der Antwort des Papinian, in der er festlegte, dass Söhne eher durch Verdienste zu väterlichen Pflichten gerufen werden sollten als durch Vereinbarungen gebunden zu sein.
von thore9865 am 28.05.2016
Wir legen hiermit fest, dass in Fällen, in denen jemand Eigentum oder Geld von seinem Vater erhält und sich bereit erklärt, das Testament nicht als unbillig anzufechten, aber nach dem Tod des Vaters bei Kenntnis des Inhalts dann doch eine Anfechtung beschließt, wir diese Person nicht an ihre ursprüngliche Vereinbarung binden werden. Dies folgt Papinians Auffassung, dass Kinder eher durch gute Behandlung zur Achtung ihrer Eltern ermutigt werden sollten, anstatt durch Verträge gebunden zu sein.