Fratris vel sororis filii, patrui vel avunculi, amitae etiam et materterae testamentum inofficiosum frustra dicunt, cum nemo eorum qui ex transversa linea veniunt exceptis fratre et sorore ad inofficiosi querellam admittatur.
von nino.i am 01.09.2020
Söhne eines Bruders oder einer Schwester, ein Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits, ebenso eine Tante väterlicherseits und mütterlicherseits erklären ein Testament vergeblich als pflichtwidrig, da niemand derjenigen, die aus der Seitenlinie stammen, mit Ausnahme von Bruder und Schwester, zur Beschwerde eines pflichtwidrigen Testaments zugelassen wird.
von mara876 am 01.02.2022
Kinder von Brüdern oder Schwestern, Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits sowie Tanten väterlicherseits oder mütterlicherseits können ein Testament nicht erfolgreich als pflichtwidrig anfechten, da Verwandte aus Seitenlinien, mit Ausnahme der Geschwister selbst, nicht berechtigt sind, eine Beschwerde über ein pflichtwidriges Testament einzureichen.