Cum duobus heredibus institutis, uno ex quinque, altero ex septem unciis, adversus eum qui ex septem unciis heres scriptus fuerat iusta querella contendisse, ab altero autem victum fuisse adlegas, pro ea parte, qua resolutum est testamentum, cum iure intestati qui obtinuit succedat, neque legata neque fideicommissa debentur, quamvis libertates et directae competant et fideicommissariae praestari debeant.
von leyla.z am 23.09.2023
Wenn bei zwei eingesetzten Erben, einer mit fünf Unzen, der andere mit sieben Unzen, du behauptest, dass [jemand] mit einer berechtigten Beschwerde gegen denjenigen, der zum Erben mit sieben Unzen eingesetzt war, gestritten hat, aber vom anderen besiegt wurde, wird für den Teil, für den das Testament aufgelöst wurde, da derjenige, der obsiegt hat, kraft des Intestaterbes nachfolgt, weder Vermächtnisse noch Fideikommisse geschuldet, obwohl sowohl direkte als auch fideikommissarische Freiheiten gültig sind und geleistet werden müssen.
von Enes am 13.10.2015
Es wird behauptet, dass bei der Einsetzung zweier Erben - einer mit fünf Zwölftel und der andere mit sieben Zwölftel des Nachlasses - gegen den Erben, der mit sieben Zwölftel eingesetzt war, eine rechtmäßige Anfechtung erhoben wurde, diese jedoch gegen den anderen Erben erfolglos blieb. Für den Teil, in dem das Testament ungültig wurde, erbt der obsiegende Erbe nach Intestaterbrecht, wobei weder Vermächtnisse noch Treuhandverfügungen geschuldet werden, obwohl sowohl direkte als auch treuhänderische Freiheitsgewährungen gültig bleiben und erfüllt werden müssen.