Si ab eo, qui negotia tua gessit, heres ex duabus unciis institutus es, etiamsi adeas hereditatem, in reliquis decem unciis adversus coheredem competit tibi petitio, si quam adversus defunctum habuisti actionem.
von josefine.855 am 23.02.2017
Wenn du von demjenigen, der deine Angelegenheiten geführt hat, als Erbe für zwei Zwölftel eingesetzt wurdest, steht dir, selbst wenn du die Erbschaft antrittst, hinsichtlich der verbleibenden zehn Zwölftel gegen den Miterben ein Anspruch zu, sofern du gegen den Verstorbenen einen Rechtsanspruch hattest.
von musa.837 am 13.08.2014
Wenn die Person, die Ihre Angelegenheiten geführt hat, Sie zum Erben eines Sechstels des Nachlasses eingesetzt hat, haben Sie weiterhin das Recht, gegen Ihren Miterben Anspruch auf die restlichen fünf Sechstel zu erheben, selbst wenn Sie die Erbschaft annehmen, vorausgesetzt, Sie hatten einen gültigen Anspruch gegen den Verstorbenen.