In testamento quidem eius, qui non miles fuit, si duobus heredibus institutis, altero, cui potuit usque ad tempus pubertatis parens facere testamentum, altero, cui posteaquam heres extitit substituere non potuit, invicem substitutio eisdem verbis facta esset, in eum solum casum eam locum habere et sententiis prudentium virorum et constitutionibus divorum parentium meorum placet, quo utrique pari ratione potuit substitui.
von elin.p am 11.05.2024
In einem Ziviltestament, wenn zwei Erben eingesetzt werden und eine wechselseitige Ersatzerbeinsetzung mit denselben Wortlauten erfolgt - wobei ein Erbe jung genug ist, dass der Elternteil bis zur Pubertät ein Testament für ihn errichten konnte, der andere Erbe jedoch zu alt für eine Substitution nach Erbantritt ist - stimmen sowohl Rechtsexperten als auch die Verfügungen meiner kaiserlichen Vorgänger überein, dass diese Substitution nur in Fällen gilt, in denen eine solche Substitution für beide Erben rechtlich möglich gewesen wäre.
von jann.z am 07.02.2021
In dem Testament desjenigen, der kein Soldat war, wenn zwei Erben eingesetzt wurden, einer, für den der Elternteil ein Testament bis zum Zeitpunkt der Pubertät errichten konnte, der andere, für den er nach dessen Erbantritt nicht mehr substituieren konnte, und eine gegenseitige Substitution mit denselben Worten vorgenommen wurde, gilt nach Meinung der klugen Männer und den Verfügungen meiner göttlichen Eltern, dass dies nur in jenem Fall Gültigkeit hat, in dem beide nach gleicher Überlegung substituiert werden konnten.