Sed cum ex testamento militis controversiam esse proponas, defuncta parvula eius filia, posteaquam heres extitit patri, cum qua simul aequis partibus heres institutus eras substitutione invicem facta, et mater quidem intestatae filiae sibi successionem defendat, tu autem ex substitutione ad te pertinere contendas, iuris quidem ratio manifesta est licere militibus proprio privilegio etiam heredibus extraneis, posteaquam heredes extiterint, mortuis substituere.
von meryem.j am 24.05.2017
Du beschreibst einen Rechtsstreit über das Testament eines Soldaten, bei dem seine junge Tochter nach der Erbschaft ihres Vaters verstirbt. Du und sie waren als gleichberechtigte Erben mit einer gegenseitigen Ersatzerbenklausel eingesetzt. Während die Mutter behauptet, sie sollte von ihrer Tochter erben, die ohne Testament verstorben ist, argumentierst du, dass die Ersatzerbenklausel bedeutet, dass du erben solltest. Der Rechtsgrundsatz ist klar: Soldaten haben das besondere Recht, Ersatzerben zu benennen, die auch dann erben können, wenn die ursprünglichen Erben geerbt und anschließend verstorben sind.
von phillip.j am 16.12.2013
Da du jedoch darlegst, dass aus dem Testament eines Soldaten eine Streitigkeit entstanden ist, nachdem seine kleine Tochter verstorben war, nachdem sie Erbin ihres Vaters geworden war, mit der du gemeinschaftlich zu gleichen Teilen als Erbe eingesetzt wurdest, mit wechselseitiger Ersatzerbeinsetzung, und die Mutter die Erbfolge der verstorbenen Tochter für sich verteidigt, du jedoch behauptest, sie stehe dir kraft der Ersatzerbeinsetzung zu, ist der Rechtsgrundsatz offensichtlich, dass Soldaten kraft ihres besonderen Privilegs erlaubt ist, selbst fremden Erben eine Ersatzerbeinsetzung zu gewähren, nachdem diese Erben geworden und verstorben sind.