Liberis suis impuberibus, quos in potestate quis habet, non solum ita, ut supra diximus, substituere potest, id est ut, si heredes ei non extiterint, alius ei sit heres, sed eo amplius ut et si heredes ei extiterint et adhuc impuberes mortui fuerint, sit eis aliquis heres.
von ida.g am 06.05.2024
Jemand kann für seine unmündigen Kinder, die unter seiner Gewalt stehen, eine Erbfolge nicht nur in der zuvor erwähnten Weise arrangieren (wobei, wenn sie nicht zu Erben werden, jemand anderes zum Erben wird), sondern auch darüber hinaus: Selbst wenn sie zu Erben werden, aber noch unmündig sterben, kann jemand anderes als ihr Erbe eingesetzt werden.
von lucia832 am 02.10.2013
Für seine unmündigen Kinder, die jemand in seiner Gewalt hat, kann er nicht nur so substituieren, wie wir oben gesagt haben, das heißt so, dass, wenn sie nicht seine Erben geworden sind, ein anderer sein Erbe sein kann, sondern darüber hinaus auch so, dass, selbst wenn sie seine Erben geworden sind und noch unmündig gestorben sind, jemand ihr Erbe sein kann.