Non solum autem heredibus institutis impuberibus liberis ita substituere parentes possunt, ut et si heredes eis extiterint et ante pubertatem mortui fuerint, sit eis heres is quem ipsi voluerint, sed etiam exheredatis.
von anna88 am 14.07.2018
Eltern können nicht nur für ihre minderjährigen Erben Ersatzerben bestimmen, sodass, wenn diese Kinder Erben werden, aber vor Erreichen der Pubertät sterben, die Person, die die Eltern gewählt haben, ihr Erbe wird, sondern sie können dies dies auch für enterbtete Kinder tun.
von muhammet.99 am 30.12.2021
Eltern können nicht nur für eingesetzte unmündige Kinder einen Ersatzerben bestimmen, so dass, falls diese Erben werden und vor der Pubertät sterben, derjenige Erbe wird, den sie selbst wünschen, sondern auch für enterbtete Kinder.