Illud palam est, non ideo minus valere substitutionem impuberis filii, quod in iisdem tabulis scripta sit quibus sibi quisque heredem instituisset, quamvis hoc pupillo periculosum sit.
von veronika.a am 07.11.2024
Es ist offensichtlich, dass eine Ersatzklausel für einen minderjährigen Sohn nicht weniger gültig ist, nur weil sie in demselben Dokument niedergeschrieben wurde, in dem jemand seinen eigenen Erben eingesetzt hat, auch wenn dies für den Unmündigen riskant sein könnte.
von ludwig838 am 14.08.2023
Es ist offensichtlich, dass die Substitution eines unmündigen Sohnes nicht weniger gültig ist, weil sie in denselben Urkunden niedergeschrieben wurde, in denen jeder für sich selbst einen Erben hätte einsetzen können, auch wenn dies für den Unmündigen gefährlich sein mag.