Quamvis placuerat substitutionem impuberis, qui in potestate testatoris fuerit, a parente factam ita:
von nickolas.931 am 02.02.2024
Obwohl es als akzeptiert galt, dass ein Elternteil eine Substitution für sein unmündiges Kind, das sich unter der Verfügungsgewalt des Erblassers befand, wie folgt vornehmen konnte:
von finia.925 am 03.10.2014
Obwohl die Substitution eines Unmündigen, der sich in der Gewalt des Erblassers befunden hatte, vom Elternteil derart vorgenommen wurde: