In testibus autem non debet esse qui in potestate testatoris est.
von leila.s am 31.12.2018
Unter den Zeugen darf nicht derjenige sein, der in der Verfügungsgewalt des Erblassers steht.
von nickolas833 am 27.03.2018
Eine Person, die sich in der Verfügungsgewalt des Erblassers befindet, kann nicht als Zeuge fungieren.