Sed si filiusfamilias de castrensi peculio post missionem faciat testamentum, nec pater eius recte testis adhibetur nec is qui in potestate eiusdem patris est:
von elena.c am 02.06.2023
Wenn jedoch ein unterhaltsberechtigter Sohn nach seiner Entlassung ein Testament über seine militärischen Einkünfte verfasst, kann weder sein Vater noch jemand, der der väterlichen Gewalt untersteht, rechtmäßig als Zeuge fungieren.
von anton873 am 02.11.2013
Wenn ein Sohn in väterlicher Gewalt nach seiner Entlassung ein Testament über Militärvermögen errichtet, wird weder sein Vater noch derjenige, der unter der Gewalt desselben Vaters steht, rechtmäßig als Zeuge zugelassen.