Sed hodie ex nostra constitutione, cum filiusfamilias a patre naturali extraneae personae in adoptionem datur, iura potestatis naturalis patris minime dissolvuntur nec quidquam ad patrem adoptivum transit nec in potestate eius est, licet ab intestato iura successionis ei a nobis tributa sunt.
von lenardt.a am 20.03.2016
Nach unserer heutigen Verfassung werden, wenn ein Filiusfamilias vom natürlichen Vater zur Adoption an eine fremde Person gegeben wird, die Rechte der väterlichen Gewalt des natürlichen Vaters keineswegs aufgelöst, noch geht irgendetwas auf den Adoptivvater über, noch steht er in dessen Gewalt, obwohl ihm von uns Erbrechte bei Intestaterbfolge zugestanden wurden.
von maxime.a am 13.02.2018
Heutzutage werden nach unserem Gesetz, wenn ein Vater seinen unmündigen Sohn einer Person außerhalb der Familie zur Adoption übergibt, die elterlichen Rechte des natürlichen Vaters keineswegs aufgehoben, und es gehen keinerlei Rechte an den Adoptivvater über, noch kommt der Sohn unter seine Kontrolle, obwohl wir dem Adoptivvater Erbrechte gewährt haben, falls kein Testament vorliegt.