" si heres non erit" porrigi ad eum casum, quo, posteaquam heres extitit, impubes decessit, si modo non contrariam defuncti voluntatem extitisse probetur:
von cristine.j am 26.09.2024
Wenn kein Erbe vorhanden ist, erstreckt sich diese Bestimmung auf den Fall, in dem jemand unmündig stirbt, nachdem er Erbe geworden ist, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Verstorbene eine abweichende Absicht hatte:
von louise.o am 31.10.2014
Sollte kein Erbe vorhanden sein, so erstreckt sich dies auf den Fall, in dem der Erbe, nachdem er als solcher festgestellt wurde, vor Volljährigkeit verstirbt, sofern nicht eine entgegenstehende Absicht des Erblassers nachgewiesen wird: