Proinde si substitutus hereditatem amplexus est, actionibus quae adversus matrem competebant ipsum convenire, non successionem ab intestato potes vindicare.
von tom.s am 21.03.2021
Wenn der Ersatzerbe die Erbschaft angenommen hat, können Sie gegen ihn mit denselben Rechtshandlungen vorgehen, die gegen die Mutter zur Verfügung standen, jedoch können Sie keine Erbrechte durch gesetzliche Erbfolge geltend machen.