Vulgarem quidem substitutionem palam facere et in primis testamenti partibus debet, illam autem substitutionem, per quam et si heres extiterit pupillus et intra pubertatem decesserit, substitutus vocatur, separatim in inferioribus partibus scribere eamque partem proprio lino propriaque cera consignare, et in priore parte testamenti cavere ne inferiores tabulae vivo filio et adhuc impubere aperiantur.
von lennard.908 am 22.08.2016
Die gewöhnliche Substitution sollte er öffentlich machen und in den ersten Teilen des Testaments, jene Substitution jedoch, durch welche der Erbe, selbst wenn er Pupillus geworden wäre und innerhalb der Pubertät verstorben wäre, der Substitut genannt wird, sollte er separat in den unteren Teilen schreiben und diesen Teil mit eigenem Leinen und eigenem Wachs versiegeln, und im vorderen Teil des Testaments sollte er darauf achten, dass die unteren Tafeln nicht geöffnet werden, solange der Sohn lebt und noch unmündig ist.
von rafael9946 am 02.06.2023
Man sollte die gewöhnliche Substitution offen im ersten Teil des Testaments angeben, wobei die Pupillarsubstitution (die einen Ersatzerben für den Fall bestimmt, dass der Kindererbe vor Erreichen der Pubertät stirbt) separat im unteren Abschnitt geschrieben und mit einem eigenen Faden und Wachs versiegelt werden sollte. Im ersten Teil des Testaments sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die verhindert, dass die unteren Tafeln geöffnet werden, solange der Sohn noch lebt und minderjährig ist.